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Hansebubeforum » Vorbild » Führerschein für Krane » Threadansicht

Autor Thread - Seiten: [ 1 ] [ 2 ] [ 3 ] -4-
075 — Direktlink
06.02.2012, 13:44 Uhr
festus

Avatar von festus

Hallo Michael 5
Eine Frage ? Kl. L = fahren von .... Stapler.... bis 32Km/h. Heist ja nix anderes wie fahren ? Fahren auf wegen und Strecken die öffentlicher Verkehrsraum sind? Hatt aber nix mit dem Schein zum Stapler-Arbeiten zu tun ? So würde ich das sehen.?

LG Festus
--
LG Festus

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Wird das Gewicht vor den Stützen größer als hinter den Stützen !!! Fällt er um..... Kleiner Scherz am Rande....
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076 — Direktlink
06.02.2012, 13:51 Uhr
Michael 5



Genauso seh ich das auch.

Man darf das Ding bewegen aber nicht damit arbeiten.

Z.B. Überführungsfahrt von einer Baustelle zur Nächsten.

Sieht man ja auch manchmal mit Mobilbaggern, dass die so auf der Strasse unterwegs sind.
--
Lebst Du noch oder kranst Du schon?!

Dieser Post wurde am 06.02.2012 um 13:57 Uhr von Michael 5 editiert.
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077 — Direktlink
06.02.2012, 21:15 Uhr
Aaron 32.414



Jetzt habt ihr mich total verunsichert

Also wenn ich den T hab darf ich ihn auf der Straße fahrn , ob ich ihn dann allerdings auf der Baustelle bedienen darf hängt vom Alter und davon ab ob man nen Kranschein besitzt ?!

Gruß Aaron
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078 — Direktlink
06.02.2012, 21:27 Uhr
david.s



du darfst ihn fahren aber nicht mit ihm arbeiten. es sei den du besitzt einen kranschein von dem ich aber 101% ausgehe das dieser erst ab 18 ist.
--
gruß ausm Schwaben land david.s

• lebe jeden tag als wäre es dein letzter, denn eines tages wirst du recht haben. •
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079 — Direktlink
06.02.2012, 21:30 Uhr
Aaron 32.414



Soo hab ich mirs auch gedacht , David

Was mich jetzt noch interesieren würde wär folgendes :

Eigentlich dürfte ich doch mit dem T Schein auch Autokrane oder Lkw`s die als Selbstfahrende Arbeitsmaschine angemeldet sind fahren und das mit 16 ?!

Gruß Aaron
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080 — Direktlink
06.02.2012, 21:39 Uhr
Teletrucker



Damit das ich denke, ich glaube, ich meine aufhört:

Klasse T:ab 16/18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Zugmaschinen (Traktoren) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h (also nicht Autobahnfähig) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Man achte auf den Wortlaut " für land und forstwirtschaftliche Zwecke"!

Alles klar??

LG T
--
Wäre die Welt eine Bank, hättet ihr sie längst gerettet

Dieser Post wurde am 06.02.2012 um 21:41 Uhr von Teletrucker editiert.
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081 — Direktlink
06.02.2012, 21:41 Uhr
country



dann will ich auch mal meinen senft dazu geben

Zugangsvoraussetzungen für Autokranschulung:

- körperliche, geistige Eignung des Autokranfahrers

- ausreichende Deutschkenntnisse

- vollendetes 18. Lebensjahr

- Führerschein Klasse C

- 1 Passbild
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082 — Direktlink
07.02.2012, 20:07 Uhr
festus

Avatar von festus

@country,
hmmm... da kommen wir schon aufs dünne Eis, was ist in Deutschland eine Kranschulung ? wer prüft und wer bildet aus ? Ich meine jetzt nicht was muss bei einem Unfall "vorhanden" sein, sondern wer regelt was. Die BG schreibt einen Schein vor, aber .. Ich beschäftige mich schon sehr lange mit dem Gedanken, das Kranfahrer richtig geschult (und bezahlt) gehören. (Der Verandwortung entsprechend) Aber hier dürfte sich das gleiche Spiel wiederholen, wie bei dem LKW-schein.
Um noch mal zur KL. C zu kommen, brauch man nur wenn man auf der Strasse fährt.
Und nen LTM 11200 darf man mit der KL. C - fahren. Aber einen Sprinter mit Blitzlichtanhänger nicht. oder so.
alles nicht so einfach.

LG Festus
--
LG Festus

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083 — Direktlink
25.03.2012, 16:54 Uhr
sanderd



Hallo Gemeinde,
ein paar Antworten zum "Kranführerschein".

Grundsätzlich; zum Führen eines Krans muss jeder Versicherte einen Kranschein haben.
Die Vorraussetzung hat Country genannt.
Zusätzlich muss die Ausbildung nachgewiesen werden.
Der Unternehmer weist seinen Kranfahrer auf das zu führende Gerät ein und beauftragt ihn dann schriftlich.
Erst dann darf er den Kran bedienen.

Früher war es üblich, sich einen Samstag bei dem Aufbauer seines Vertrauen, in ein Seminar zu setzen. Nach ein paar Stunden ist man mit einem Stück Papier aus der Schulung gegangen und war Kranfahrer. Das ist heute nicht mehr zulässig!
Den die Schulung muss mit einer schriftlichen und praktischen Prüfung abgeschlossen werden.
Zuwiderhandlungen können mit einem (empfindlichen) Ordnungsgeld geahndet.

Zur Frage wer kann ausbilden?
Ausbilden kann nur die befähigte Person (BGG921). Dort ist auch die Ausbildung geregelt.
In der Regel sind Ausbilder, Kranfahrer die min. zwei Jahre einen Kran gefahren haben und dann die Ausbildereigung bei der BG (TÜV etc.) gemacht haben.
Der Ausbilder ist berechtigt die Prüfung zu beurkunden.

Zur Frage ob man Raupenkran etc. einen Kranschein braucht:
Die UVV (BGV D6) unterscheidet nicht, wie ein Kran beschaffen ist. Unter den Begriff Kran fällt jedes (!) "Gerät" das mit Tragmittel heben und zusätzlich, in eine oder mehr Richtung die Last bewegen kann. Damit ist ein kleiner handbetriebener Kran (100kg Hubkraft) auf einen T4, (für die BG) auch ein ausgewachsener LKW-Ladekran!
Auch die Drehleiter der FF im Hakenbetrieb fällt unter diese Regelung Kran!

Das ist der letzte Stand seit 2009

Gruß
Dirk
(Ausbilder LKW-Ladekran)

Dieser Post wurde am 25.03.2012 um 16:55 Uhr von sanderd editiert.
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084 — Direktlink
25.03.2012, 17:16 Uhr
mdkran

Avatar von mdkran


Zitat:
sanderd postete
Hallo Gemeinde,
ein paar Antworten zum "Kranführerschein".

Grundsätzlich; zum Führen eines Krans muss jeder Versicherte einen Kranschein haben.

Zur Frage ob man Raupenkran etc. einen Kranschein braucht:
Die UVV (BGV D6) unterscheidet nicht, wie ein Kran beschaffen ist.
Gruß
Dirk
(Ausbilder LKW-Ladekran)

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/d6.pdf

Zitat aus eben genannter Quelle:
§ 29
Kranführer, Instandhaltungspersonal
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten
eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung
hierzu ihm nachgewiesen haben
und
4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig
erfüllen.
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben
beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den
Kranführer schriftlich beauftragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.

Also ich lese da nichts von Kranschein. (Aber vielleicht ist das bei LKW-Ladekranen ja anders?) Auch wenn etliche Bildungsträger so etwas anbieten/verkaufen-einen verbindlichen Standard sehe ich hier nicht vorgeschrieben.
Sicher ist es nicht nachteilig, so einen Schein zu haben.
--
Woher soll ich wissen was ich denke, wenn ich nicht höre was ich sage?
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085 — Direktlink
25.03.2012, 18:27 Uhr
Sebastian Suchanek
Admin
Avatar von Sebastian Suchanek


Zitat:
mdkran postete

Zitat:
sanderd postete
Hallo Gemeinde,
ein paar Antworten zum "Kranführerschein".

Grundsätzlich; zum Führen eines Krans muss jeder Versicherte einen Kranschein haben.

Zur Frage ob man Raupenkran etc. einen Kranschein braucht:
Die UVV (BGV D6) unterscheidet nicht, wie ein Kran beschaffen ist.
Gruß
Dirk
(Ausbilder LKW-Ladekran)

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/d6.pdf

Zitat aus eben genannter Quelle:
§ 29
Kranführer, Instandhaltungspersonal
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten
eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben
und
4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig
erfüllen.
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben
beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den
Kranführer schriftlich beauftragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.

Also ich lese da nichts von Kranschein.

Die Forderung nach dem Kranschein steckt IMHO de facto im markierten Satz.

Davon abgesehen sagt Absatz (2) aber explizit, daß man für einen kleinen handbetriebenen Kran eben keinen Befähigungsnachweis braucht, wie das Dirk behauptet hat.
--
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086 — Direktlink
25.03.2012, 19:07 Uhr
Schnorro



Hallo,

"Befähigung nachweisen" kann aber auch bedeuten dem Unternehmer auf dem Hof vorzuführen wie man den Kran aufbaut und bedient. Dauert keine stunde.
Oder man legt ein Zeugnis eines vorherigen Arbeitgebers vor in dem drin steht das man mit dem Führen von Mobilkrane bis xyz to betraut war.

Außerdem gibt es eine wenn ich mich richtig erinner eine Grenze von unter 1000kg Tragkraft die besagt das es sich dann nur um eine Ladehilfe und nicht um einen Ladekran handelt. Leider habe ich gerade nicht parat wo das steht, es ist aber plausible da sonst die Hersteller nicht so viele Kräne mit 950 kg oder 975 kg Tragkraft (eben für T4 und Konsorten) anbieten würde...
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087 — Direktlink
25.03.2012, 19:47 Uhr
kranrentner




Zitat:
Schnorro postete
Hallo,

"Befähigung nachweisen" kann aber auch bedeuten dem Unternehmer auf dem Hof vorzuführen wie man den Kran aufbaut und bedient. Dauert keine stunde.

Genau so ist es.

Habe in meiner langjährigen Tätigkeit als Kranfahrer manchen Neuanfänger
eingewiesen und bin auch schon mal ein paar Stunden
mit auf die Baustelle gefahren.
Natürlich keine großen Krane,meist 15,20 oder 30 tonnrn Geräte.

Wenn sich in den letzten 10 Jahren nichts geändert hat gibt es keinen
vorgeschriebenen Kranschein.

Das war vor etlichen Jahren mal vorgesehen,da hat der herr Müller
von Schmidbauer München Seminare u.Schulungen abgehalten,ist aber wieder eingeschlafen.

War den Unternehmern zu teuer die Leute eine Woche zur Schulung zu schicken.

Gruss Dieter
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088 — Direktlink
25.03.2012, 19:53 Uhr
Gast:Karl-Konfetti
Gäste


Wartet mal noch 5 - 10 Jahre ab !
Das wird sich alles um 180 Grad drehen !
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089 — Direktlink
25.03.2012, 20:05 Uhr
Truckfan

Avatar von Truckfan

Ich kann nur dazu sagen das ich mit dem Erwerb der Klasse CE bei einem großen Kranunternehmen angefangen hab. Bin dort nach einer eintägigen Unterweisung einen 80tonner gefahren.
--
Gruß Frank
Volvo FH16 650

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090 — Direktlink
26.03.2012, 19:31 Uhr
festus

Avatar von festus

Hallo @all,
Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschliesen! Man braucht keinen Schein zum Kran fahren.
Ihr würdet um Jahre altern wenn Ihr wüstet was alles Kran fährt.
ABER VORSICHT !! Bei Gericht nach einem tödlichen Unfall sieht die Welt ganz anderst aus.......

Es gibt eine Welt .. Kranfahren! Und eine Welt Gericht nach tödlichem Unfall. Macht im Ergebniss:
ZWEI Welten.
Ist halt so... Wer googelt, nach "es war ein Tandemhub" oder so,findet vieleicht eine juristische Seite eines Alten Falles, wo sehr genau zu lesen ist, was auf einmal alles da sein muss...

Es wäre wünschenswert wenn sich dieser Zustand extrem schnell ändern würde.

Ich weiß das es sehr gute Kranfahrer gibt .. tz..tz..

LG Festus
--
LG Festus

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091 — Direktlink
26.03.2012, 19:48 Uhr
GMK5180_Fahrer



Ich kann nur soviel dazu sagen, dass ich 11 Jahre ohne Kranschein unterwegs war, und es keine Pflicht gab. Es manche Firmen aber verlangen, dass man einen besitzt, wie zum Beispiel Rafinerien.
Fragt man denjenigen, der Kranscheine ausstellt bzw. die Schulungen abhält, muss man ihn haben. Ich denke, dass es lediglich die Schuldzuweisung vereinfacht. Im Falle eines Unfalles, ist ganz klar der Kranfahrer schuld. Er ist im Besitz eines Kranscheines. Besitzt man keinen, ist der Arbeitgeber eher zu belangen, der mir den Auftrag erteilt hat und sich davon überzeugt hat, dass ich Kran fahren kann.

Abgesehen davon, ob ich einen Kranschein besitze oder nicht, bedeutet noch lange nicht, dass ich der begnadete Kranfahrer vor dem Herrn bin, ich Großgeräte bedienen kann oder dergleichen, so wie manche meiner Vorschreiber das hier behaupten. Wenn ich euch den Praxisteil hier mal schildere, dann schlagt ihr die Hände überm Kopf zusammen. Das Kranfahren kann man keinen beibringen, entweder hat er das Gefühl dafür oder eben nicht. Manche lernen es eben nie.
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092 — Direktlink
26.03.2012, 21:24 Uhr
kranrentner



Ich sag nur:

" Kranfahren und Singen,kann man nicht erzwingen "

Gruss Dieter

Dieser Post wurde am 26.03.2012 um 21:24 Uhr von kranrentner editiert.
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093 — Direktlink
26.03.2012, 21:51 Uhr
Dominik Ketterer



So dann Melde ich mich hier auch mal zu Wort:

Ich war heut bei der Firma Scherzinger Autokrane. Ich hatte es mit dem Chef auch davon. Also hab ich das, was ich hier schreib von einem der es wirklich weiß.

Gesetzlich ist kein Kranschein vorgeschrieben!!! Es werden verschiedene aber angeboten, welche aber nicht nötig sind. Man braucht lediglich die Führerscheinklasse C um einen Kran fahren zu dürfen.

Aber wie GMK5180_Fahrer schon schrieb, giebt es einen Himmelweiten Unterschied zwischen Kran fahren dürfen und Kran fahren KÖNNEN.
Bei der Firma Scherzinger wird als neuer Fahrer erst mal nach einer eintägigen Unterweisung 2 Wochen auf dem Hof geübt mit einem kleinen Kran. Danach wird der Fahrer mind. 3 Wochen von einem Anderen begleitet, der Ihm hilft,...Und auch werden ihm die einfacheren Arbeiten zugeteilt.
Und nach ca. einem 3/4 Jahr kann ein Fahrer den Kran dann richtig Bedinen.

Hoffe ich konnte euch weiterhelfen.
--
Gruß aus dem schönen Schwarzwald

Dominik
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094 — Direktlink
26.03.2012, 22:06 Uhr
mdkran

Avatar von mdkran

Dann hat sich seit Post 012 vom 29.11.2003 (!) ja nichts geändert.
Was die Zukunft bringt, steht auf einem anderen Blatt (und dann in einem anderen Post).
Hier nochmal Post 012:


Zitat:
BUZ postete
Hallo Zusammen,

ich räume mal in Eurem Durcheinander auf:
für das Fahren und Bedienen von Autokranen genügt der FS Kl. 2 bzw. C (mit Ballastanhänger CE)!!!!!!!
Man muß mind. 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet, und vom Arbeitgeber eingewiesen sein.
Weitere Führerscheine sind in Deutschland dafür nicht vorgeschrieben. Viele große Firmen wie. z. B. BASF in Ludwigshafen verlangen vom Kranvermieter eine Zertifizierung nach ISO 9002, darin eingeschlossen ist dann die regelmäßige Schulung der Mitarbeiter und ein Kranschein, abgenommen von der Berufsgenossenschaft oder einem anderem, anerkannten Verband, z. B. dem BSK.
Vorgeschrieben ist in Deutschland also kein Kranführerschein.

Aber jeder Vorort-Cowboy der mit einem poppeligen Gabestapler Gabeln stapeln will, MUß einen Staplerschein vorweisen können!!
Das ist in Deutschland von der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben.

Gruß
BUZ

Dann mal noch einen schönen Abend!
--
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095 — Direktlink
27.03.2012, 11:44 Uhr
kranrentner



In den 60er und 70er Jahren war das noch einfach.

Da gab es fast nur Gitterkrane auch in den kleinen Klassen ab 30 to.

Die waren durchweg mit 2 Mann besetzt,da konnte immer ein Neuling
mitfahren und mit der Zeit richtig kranen lernen.

Ich habe damals auch als zweiter Mann auf einen Demag TC 120 angefangen.
Noch mit Handspindel Abstützung !

Gruss Dieter
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096 — Direktlink
27.03.2012, 21:42 Uhr
festus

Avatar von festus

Hallo @all,
Ihr müsst doch einfach mal die Realität kurz durchdenken, ein Unfall passiert, wer zahlt? Klar die Versicherungen die dafür abgeschlossen sind.
So, welche Versicherung zahlt freiwillig ohne das sie muß ?? Also auf diesem Planeten keine..
So, die Versicherung zahlt den Schaden nicht.... na dann zahlt die Kranfirma....äh Moment, da saß doch ein Kranfahrer drauf!!
Also welcher Kranfahrer fährt dann noch ? Richtig, keiner.

Also warum sollte sich eine Firma ans Bein pinkeln lassen wenn es andere dafür gibt.

Es fehlt zwischen dem Kranschein haben müßen, einfach eine prüfende Stelle, das ist das Problem. Ich hatte auch Kollegen die hattten nen fetten Kranschein, sogar für Mobilkrane! Toll! drehe in mal um! ups ... keine jährliche Schulung gemacht? Schmeiß ihn weg. .

Ich finde absolut das dieser Job total unterbezahlt und viel zu unterbewertet ist was Ausbildung betrifft. Ich habe schon oft überlegt ob man eine Datenbank anlegen sollte, in der sich alle Kranfahrer der Welt eintragen können. Mit Vorraussetzung in ihrem Land und über Bezahlung, so wie geleisteten Stunden.
Natürlich nicht in der Art, ich arbeite bei ... und verdiene 9.54 Euro...

Aber so in der Art wie, 25 j alt -80 Tonner - 10 Euro +/- 1 Euro? Schulung ja/nein.

Es wäre echt wünschenswert das dieser gefährliche und verantwortungsvolle Jop in geregelten Bahnen verläuft.

Wie gesagt, ich will niemanden schlecht machen, aber die Einfachheit der Bedienung, zieht Kranfahrer - Nachwuchs nach sich, das ist echt ... naja... Ich erlebte schon einen 22 jährigen auf einem 500er....

Aber alles nur meine Gedanken...und wie viele schon schrieben, Kran fahren können, ist nicht jederman in die Wiege gelegt,

Wie Dieter schon schrieb, in den 60 und 70gern......gabs auch schnell mal ne Schelle wenn man einen Kran anfasste ohne Erlaubniss..

LG Festus
--
LG Festus

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097 — Direktlink
30.03.2012, 15:54 Uhr
sanderd



Hallo,
das der Kranschein kein garant für einen guten Kranfahrer ist ist unbestritten!

Aber wer schreibt dern Kranschein vor bzw. wer regelt das?

Es ist allein der Versicherungsträger sprich die BG!!!
Wenn die freundlichen Herren von dir an der Einsatzstelle eine Gefährdungsbeurteilung haben wollen, dann hast Du sie zu bringen. Ob dir das gefällt oder nicht.
Genau so verhält das sich mit dem Kranschein.

Die Regelung findet ihr in der BGG921 Das Ganze nennt sich "Grundsätze für die Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführer"

Auszug aus der Ausbildungsunterlage der Firma Resch 5. überarbeitet Auflage 2010 "...die Befähigung zum Kranführen wird durch eine theoretische und praktische Prüfung festgestellt..."

Es hilft auch explizit bei der BG anzufragen.

Im Bereich des Bundes wurde die Kranscheinplicht duch die UK-Bund durchgesetzt.

P.S.
Bei den Begriffsbestimmung Krane, sind die handbetriebenen Krane ausdrücklich als Krane aufgeführt.

Gruß
Dirk
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098 — Direktlink
13.04.2015, 17:45 Uhr
Hannes-Hu



Hallo ihr Experten,

da ich mich mal über Kranführerscheine erkundigen wollte, bin ich jetzt hier auf diesen 14 Jahre alten Fred gekommen, der seit drei Jahren nicht mehr aktualisiert wurde.
Da, wie wir das ja schon kennen alle 1/2 Jahre ein neues Gesetz/ Bestimmung gibt,
wollte ich mal fragen, ob sich in Sachen Kranfs in der letzten Zeit viel/ was wesentliches geändert hat.

Ich bin euch im Vorraus schon mal sehr dankbar.
--
Viele Grüße

Hannes

Schaut auch auf meiner Homepage vorbei! abbruch-hannes.jimdosite.com/
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