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Hansebubeforum » Dies und Das ... » Rkl auf 08/15 Pkw » Threadansicht

Autor Thread - Seiten: -1-
000 — Direktlink
15.11.2009, 10:24 Uhr
thuni89



Moin

Folgende (ausgedachte) Situation:

Freitag Abend, 20: Uhr, schlechtes Wetter, Dunkelheit und ich stehe mit meinem PKW, der eine Panne hat, auf dem Standstreifen einer viel befahrenen Autobahn. Ich warte auf den ADAC, nachdem ich Warndreieck aufgestellt, Warnblinker eingeschaltet und Warnweste angezogen habe. Zur besseren Kenntlichmachung der "Gefahrenstelle" habe ich noch eine RKL auf mein Dach gestellt und diese angeschaltet. Wohlgemerkt, es ist ein stink-normaler PKW!


Nach §52 der Stvo ist es eigentlich verboten bzw nicht erlaubt, so eine RKL einfach aufs Dach von einem normalen PKW zu stellen oder?

Was könnte die Rennleitung dagegen tun, was dürfte sie tun und was würde sie tun?


Danke für eure Hilfe!
--
Wissen ist Macht, aber nichts wissen macht auch nichts!

Schönen Gruß

Alex

Dieser Post wurde am 15.11.2009 um 10:25 Uhr von thuni89 editiert.
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001 — Direktlink
15.11.2009, 11:43 Uhr
Stephan
Moderator
Avatar von Stephan

Soweit mir bekannt darf eine gelbe RKL ohne weitere Einschränkung auf einem stehenden KFZ betrieben werden. Wohlgemerkt ausschließlich auf einem stehenden Fahrzeug. Zur Absicherung einer Gefahrenstelle sowieso...!

Genau so argumentieren Anbieter von heckseitig einzubauenden gelben Blitzleuchten, die ausdrücklich genehmigungsfrei an jedem KFZ montiert werden können und ausschließlich nach hinten wirken und nur bei Stillstand des Fahrzeuges betrieben werden dürfen. Die RKL wirkt nun rund herum, aber der Sinn und Zweck, nämlich die Absicherung ist der selbe. Ich würde es daher immer auf ein Knöllchen ankommen lassen. Bekommen habe ich das in mehreren, ganz ähnlichen Situationen, in denen ich andere, quer auf der Fahrbahn stehende Pannenfahrzeuge abgesichert habe, noch nicht. Ein Sheriff hat sich ein bisschen gewundert, aber auch nichts weiter gesagt. Die ganze Geschichte war ja fraglos im Sinne der Verkehrssicherheit.


Gruß vom Rhein
Stephan
--
Gruß vom Rhein
Stephan

"Hätten Sie aber können!!!"
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002 — Direktlink
15.11.2009, 11:52 Uhr
thuni89



Alles klar, danke für die Antwort!


Dann werde ich mir mal eine zulegen, denn bei Regen und Dunkelheit wirkt ein Warnblinker und ein Warndreieck so gut wie gar nicht...


Danke und Gruß
Alex
--
Wissen ist Macht, aber nichts wissen macht auch nichts!

Schönen Gruß

Alex
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003 — Direktlink
15.11.2009, 14:17 Uhr
Ac 500

Avatar von Ac 500

Aber Achtung

Nicht in jedem Land ist es erlaubt, bei unserem gemieteten FirmenSprinter hatten wir auch ne Panne, und gaben dehalb die rundumleuchte hinten drauf und dann kam schon die Polizei die uns nach langem hin und her mehr als 50€ wegnahm
--
___________________________________
mfg. Michael
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004 — Direktlink
15.11.2009, 15:07 Uhr
rollkopf

Avatar von rollkopf

Hallo,

an dieser Stelle erinnere ich mich dunkel an einem Thread, in dem es um die zu häufige Nutzung und daher die zunehmende Blindheit gegenüber RKL´s geht.

Ich glaube, dass sich hauptsächlich Schwerlastfahrer geäussert haben, dass gerade PKW-Fahrer gelbe RKL´s garnicht mehr respektieren. Also was nun?

gruss rollkopf
--
gruss Andreas aka rollkopf

Wissen ist Macht, nichts wissen macht Freizeit
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005 — Direktlink
15.11.2009, 16:00 Uhr
Gast:Vogel
Gäste


RKL - auch in gelb -

gehören meines Wissens nach in die Fahrzeugpapiere eingetragen,
es sei denn man hat ne passende Genehmigung für einen Transport dabei in der ausdrücklich eine Begleitung per BF beauflagt wird..

Und das Nutzen der RKL aus den oben beschriebenen Gründen wird für gewöhnlich richtig teuer, musst nur an den Richtigen geraten.. ;O)

Andreas
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006 — Direktlink
15.11.2009, 16:02 Uhr
thuni89



Moin

Es sei dazu gesagt, es ist eine abnehmbare. Evt. macht das einen Unterschied... !?


Hat denn jemand dazu ein fundiertes Fachwissen oder kann es mit Fakten belegen, wie die Rechtslage in diesem Fall aussieht?
--
Wissen ist Macht, aber nichts wissen macht auch nichts!

Schönen Gruß

Alex
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007 — Direktlink
15.11.2009, 16:07 Uhr
Gast:kranwemo
Gäste


Das sagt Wikipedia

Gemäß StVO für jeden erlaubt ist dagegen der Einsatz von zugelassenen Warnleuchten an stehenden Fahrzeugen zur Warnung vor Gefahrenstellen (Unfall, Panne, evtl. auch Stauende).
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008 — Direktlink
15.11.2009, 16:08 Uhr
Gast:Vogel
Gäste


Sprich Warnblinkanlage..
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009 — Direktlink
15.11.2009, 16:15 Uhr
Gast:kranwemo
Gäste



Zitat:
Vogel postete
Sprich Warnblinkanlage..

nochmal im ganzen

Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, können gelbe Rundumkennleuchten, ggf. nach Eintragung in die Fahrzeugpapiere, z. B. an folgenden Fahrzeugen eingesetzt werden:

* Fahrzeuge der Straßenverwaltung (Autobahnmeisterei, Straßenmeisterei, städtische Bauhöfe), Schneepflüge oder Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsgeräte von Baufirmen
* Müllsammelfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge (Versorgung und Entsorgung),
* LKW, die größer oder schwerer sind als „normal“: Schwertransporte, Transporte mit Überlänge/Überbreite und deren Begleitfahrzeuge,
* Gefahrguttransporter, bei denen sie auf besonders gefährlichen Streckenabschnitten, beispielsweise in Tunneln, eingeschaltet werden müssen
* Landwirtschaftliche Fahrzeuge (z. B. Traktoren und selbstfahrende Erntemaschinen)
* Fahrzeuge für Pannenhilfe (Gelbe Engel, Silberne Engel)
* Panzer bei Straßenfahrt oder bei aktivierter Waffennachführanlage bei Instandsetzung o. Ä. (z. B. für schnelle Turmdrehung beim Kampfpanzer verantwortlich)

Gemäß StVO für jeden erlaubt ist dagegen der Einsatz von zugelassenen Warnleuchten an stehenden Fahrzeugen zur Warnung vor Gefahrenstellen (Unfall, Panne, evtl. auch Stauende).
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010 — Direktlink
16.11.2009, 21:10 Uhr
Phil

Avatar von Phil


Zitat:
§38 StVO
[...]
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, [...] zu warnen.

Heißt IMO, dass man bei einer Panne eine RKL mit Magnetfuß aufs Autodach (PKW muss stehen) stellen und einschalten darf.
--
Gruß
Philipp
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