009 — Direktlink
15.11.2009, 16:15 Uhr
Gast:kranwemo
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Zitat: | Vogel postete Sprich Warnblinkanlage.. |
nochmal im ganzen
Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, können gelbe Rundumkennleuchten, ggf. nach Eintragung in die Fahrzeugpapiere, z. B. an folgenden Fahrzeugen eingesetzt werden:
* Fahrzeuge der Straßenverwaltung (Autobahnmeisterei, Straßenmeisterei, städtische Bauhöfe), Schneepflüge oder Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsgeräte von Baufirmen * Müllsammelfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge (Versorgung und Entsorgung), * LKW, die größer oder schwerer sind als „normal“: Schwertransporte, Transporte mit Überlänge/Überbreite und deren Begleitfahrzeuge, * Gefahrguttransporter, bei denen sie auf besonders gefährlichen Streckenabschnitten, beispielsweise in Tunneln, eingeschaltet werden müssen * Landwirtschaftliche Fahrzeuge (z. B. Traktoren und selbstfahrende Erntemaschinen) * Fahrzeuge für Pannenhilfe (Gelbe Engel, Silberne Engel) * Panzer bei Straßenfahrt oder bei aktivierter Waffennachführanlage bei Instandsetzung o. Ä. (z. B. für schnelle Turmdrehung beim Kampfpanzer verantwortlich)
Gemäß StVO für jeden erlaubt ist dagegen der Einsatz von zugelassenen Warnleuchten an stehenden Fahrzeugen zur Warnung vor Gefahrenstellen (Unfall, Panne, evtl. auch Stauende). |