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Hansebubeforum » Technik » Überschreitung des zGG ? » Threadansicht

Autor Thread - Seiten: -1-
000 — Direktlink
30.11.2008, 14:20 Uhr
Raiser



Hallo an alle,
Hatte mich schon des öfteren mit
Kollegen der "Hyraulikspezialisten" Zunft
(Kranfaher) unterhalten und "gefachsimpelt",
aber die Meinungen gehen da ziemlich auseinander
bzw. keiner konnte mir eine klare Auskunft geben.
Wie schaut es mit dem überschreiten des
zulässigen Gesammtgewichts aus? Gibt es noch die
5% Klausel bzw. wieviel % überladung werden
von der grün-weißen Trachtengruppe toleriert?
Beispiel:
GMK 3055, zGG 36to + Grundplatte 1to = 37to.
das wäre eine überladung von gerade mal 2%.
Was würde rein theoretisch passieren wenn
man so kontrolliert werden würde?
Voller "Punktesieg" oder würden unsere Freunde
und Helfer da noch drüberweg sehen?
Bin im mom ziemlich ratlos...
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001 — Direktlink
30.11.2008, 15:21 Uhr
Gast:kranguru
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Hallo

Da gibt es erfahrungsgemäß keine Toleranz.
Vor allem nicht bei Mobilkranen, bei denen der genaue Rüstzustand für`s fahren auf der Straße ja in der Betriebsanleitung steht!

Andererseits werden Mobilkrane leider so gut wie nie kontrolliert.

Ich schätze mal das immerhin ca 70% aller Mobilkrane jederzeit wegen Überladung stillgelegt werden können.

Oder kennst du einen Zweiachserfahrer der mit Anhänger unterwegs ist?

MfG

Kranguru
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002 — Direktlink
30.11.2008, 15:26 Uhr
Raiser



jo....
Seit neustem nen Kollege von mir.
Dem haben sie nen Anhänger verpasst.
An einem Grove 2035.
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003 — Direktlink
30.11.2008, 16:04 Uhr
Ma-Mo



http://www.lkwrecht.de/Bussgelder_Geschwindigkeit__Rotlicht_ua/LKW_Ueberladung_und_Reifen

Wie Polizisten entscheiden liegt in Ihren ermessen bei der Kontrolle!
Und generell ist daran zu denken das bei einen Unfall die Sachlage so aussieht,daß bei Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse es so zu einem Mitverschulden auch bei nicht selbstverursachten Unfall immer mitgeahndet wird und die Vericherung kann von ihrem Recht des nicht zahlens gebrauch machen denn die Beruft sich auf eine grob Fahrlässige Handlung ( Unterlassung der Betriebs- Und Verkehrssicherheit) des Fahrzeugführers und des Fahrzeughalters.

Nachzulesen unter:
§ 23 StVO, § 22 StVO und § 31 StVZO
was alles zu deinen Pflichten gehört und wie deine Verantwortungspflicht ausieht!

Das bedeutet natürlich auch das eine Behörde auch ein MPG (Idiotentest) anordnen darf um zu Prüfen ob der Fahrzeugführer auch noch fähig ist ein KFZ zuführen, wenn dieser weiß das sein Fahrzeug überladen ist und er dadurch Gesetze und Verordnungen wissentlich missachtet!
--
______________
Viele Grüße aus Bremerhaven

Marco
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004 — Direktlink
30.11.2008, 16:06 Uhr
Gast:kranguru
Gäste


Hallo

Richtig so!
Alle Firmen die ihre Gewinne maximieren durch kriminelle Maßnahmen (Überladung, Arbeitszeitverstöße und UVV-Verstöße) sollten erst mit einer Gewinnabschöpfung bestraft werden. Wenn das dem Chef nicht reicht kann man den Laden ja immer noch über die Gewerbeaufsicht dichtmachen.

MfG

Kranguru
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005 — Direktlink
30.11.2008, 16:09 Uhr
Gast:kranguru
Gäste


Hallo

Kleiner Hinweis an alle Unternehmer:

"Wenn eure Läden nur mit kriminellen Mitteln am laufen zu halten sind, macht die Firma dicht!"

MfG

Kranguru
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006 — Direktlink
30.11.2008, 16:24 Uhr
Raiser



Das problem besteht eher in der Feststellung das solche
Firmen sehr wohl ohne kriminelle Mittel bestehen können
aber andereseits zu geizig sind, sich für teures Geld
die passenden Arbeitsmittel (Anhänger, Anschlagmittel, Unterbauungsmaterialien usw) zu besorgen.
Frei nach dem motto:
"Das ist einmal gutgegangen, das wird wieder gut gehen"
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007 — Direktlink
30.11.2008, 16:53 Uhr
Gast:kranguru
Gäste


Hallo

Und wenn es den ersten schweren Unfall gibt ist das Gejammer groß.
Oder es wird einfach wieder zur Tagesordnung übergegangen als wenn nichts passiert ist.
Das ein Kollege halt mal so einen Fuß verloren hat ist dann eben egal, hauptsache die Versicherung zahlt den Schaden am Kran.

MfG

Kranguru
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008 — Direktlink
01.12.2008, 21:27 Uhr
ReneBSschmidbauer



Hallo,

bei 40t zGG zählen als Toleranz 2%.
Bei Sonderfahrzeugen mit Zulassung nach §70 StVZO gilt: Ist die Erlaubnis nicht vorhanden oder durch Nichteinhalten einer Auflage erloschen, wird ebenfalls von einem zGG von 40,80t ausgegangen. Ein Fahrzeug mit z.B. 90t Gesamtgewicht (tatsächlich) liegt dann schnell im 3-stelligen Prozentbereich... Und 90t sind nicht wirklich Schwerlast ...
--
Gruß aus Salzgitter,
René

"Um zu lernen, wer über dich herrscht, finde heraus, wen du nicht kritisieren darfst." -Voltaire

www.schmidbauer-gruppe.de
www.fricke-schmidbauer.com
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009 — Direktlink
06.12.2008, 16:15 Uhr
Jens P.



Mir wurde auch mal vorgeworfen, ich hätte das zGG um 127% überschritten.
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010 — Direktlink
06.12.2008, 19:47 Uhr
kranfred09



Ich kann nur von uns in AT schreiben, wo ein Anhänger an "Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen" (Krane, Greeder,....) verboten sind.

Ich fahre mit einem Liebherr LTF 1035.3.1 und gehöre zu den Glücklichen, die mit Gesamtballast umherfahren dürfen, da mein Bescheid auf ein HZGG von 33 Tonnen ausgeschrieben ist.

Natürlich gibt es genug schwarze Schafe, die immer wieder mit Ballast und PKW Anhänger anzutreffen sind.

Und wegen der Kontrollen kann ich nur sagen:

Ich fahre jetzt seit 15 Jahren LKW und seit 6 Jahren Mobilkrane, aber sooft wie die letzten 4 Monate wurde ich vorher nie angehalten.

Auf meine Frage an den Rennleiter warum die so "scharf" sind, bekam ich die Antwort, dass Sie jetzt besonders auf Krane mit Ballast und Anhänger sehen würden, da in dem Bereich die meisten "leicht" zu erwischen seien.
Grüsse krani
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011 — Direktlink
07.12.2008, 02:36 Uhr
Raiser



und andereseits beschweren sich die Grün-weißen wiederum bei
Fahrzeugbergungen und so, wenn das Aufrüsten mal wieder länger dauert...
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