000 — Direktlink
04.08.2011, 01:13 Uhr
Gast:rbmk.reaktor
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hallo,
ich nerve euch leider wieder mit so einer grundsatzfrage, weil ich im stvzo-wirrwarr an einer stelle klarheit vermisse. wenn man eine selbstfahrende arbeitsmaschine als solche anmeldet, darf diese ja bekanntlich 4,00 m hoch und 3,00 m breit sein. auch gelten nicht die ueblichen gewichtsbegrenzungen, sondern die achslast. ein paar sachen verstehe ich jedoch nicht. ich habe nirgendwo etwas von einer maximalen laenge einer selbstfahrenden arbeitsmaschine gefunden. ich bin mal von 23 m ausgegangen, da mehrere fahrzeuge, z.b. der alte gottwald ak 850-103 (22,88 m) sowie der ruthmann steiger tts 1000 (22,46 m) knapp unter 23 m lang sind, und ich keine laengeren sfam gefunden habe. doch weiss einer von euch was konkretes? ausserdem wuerde mich das mit dem gewicht der sfam interessieren. wird die gesetzliche, oder die technische achslast erlaubt? ich bin immer von der gesetzlichen ausgegangen. und gibt es maximale gewichte fuer sfam? ich habe z.b. mal gelesen, dass der ruthmann steiger ohne begleitung und sondergenehmigung von baustelle zur baustelle fahren darf, zur verschiffung in die usa (als gerken die an abilene h. l. verkauft hat) war jedoch ein begleitfahrzeug dabei. wie wird das festgelegt? die mobilkrane mit ihrem uebergewicht werden doch auch dauernd ohne begleitung durch die gegend kutschiert... sooooo... ich denke das war erst einmal alles, ich wuerde mich sehr freuen, wenn jemand licht in die stvzo-dunkelheit bringt...
vielen dank im voraus und eine gute nacht an alle spaet-schlafen-geher wuenscht der reaktor. |