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Autor Thread - Seiten: -1-
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04.08.2011, 01:13 Uhr
Gast:rbmk.reaktor
Gäste


hallo,

ich nerve euch leider wieder mit so einer grundsatzfrage, weil ich im stvzo-wirrwarr an einer stelle klarheit vermisse.
wenn man eine selbstfahrende arbeitsmaschine als solche anmeldet, darf diese ja bekanntlich 4,00 m hoch und 3,00 m breit sein. auch gelten nicht die ueblichen gewichtsbegrenzungen, sondern die achslast. ein paar sachen verstehe ich jedoch nicht. ich habe nirgendwo etwas von einer maximalen laenge einer selbstfahrenden arbeitsmaschine gefunden. ich bin mal von 23 m ausgegangen, da mehrere fahrzeuge, z.b. der alte gottwald ak 850-103 (22,88 m) sowie der ruthmann steiger tts 1000 (22,46 m) knapp unter 23 m lang sind, und ich keine laengeren sfam gefunden habe. doch weiss einer von euch was konkretes?
ausserdem wuerde mich das mit dem gewicht der sfam interessieren. wird die gesetzliche, oder die technische achslast erlaubt? ich bin immer von der gesetzlichen ausgegangen. und gibt es maximale gewichte fuer sfam? ich habe z.b. mal gelesen, dass der ruthmann steiger ohne begleitung und sondergenehmigung von baustelle zur baustelle fahren darf, zur verschiffung in die usa (als gerken die an abilene h. l. verkauft hat) war jedoch ein begleitfahrzeug dabei. wie wird das festgelegt? die mobilkrane mit ihrem uebergewicht werden doch auch dauernd ohne begleitung durch die gegend kutschiert...
sooooo... ich denke das war erst einmal alles, ich wuerde mich sehr freuen, wenn jemand licht in die stvzo-dunkelheit bringt...

vielen dank im voraus und eine gute nacht an alle spaet-schlafen-geher wuenscht der reaktor.
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001 — Direktlink
04.08.2011, 10:09 Uhr
Stephan
Moderator
Avatar von Stephan

Das ist interessant, was Du da in Sachen Begleitung schwerer Krane und Arbeitsbühnen gelesen hast. Tatsächlich gab es bei GERKEN ein hauseigenes BF 3 für die Begleitung der 100 m-RUTHMANN-Bühne. Ob dieses BF 3 jetzt auch noch für die große WUMAG-Bühne gebraucht wird, weiß ich nicht. Ich würde aber auch eher behuapten: nein. Denn der WUMAG ist mehr als 20 t leichter als der RUTHMANN und hat drei Achsen weniger...

Auch bei großen Fahrzeugkranen liegt die "Begleitgrenze" vorrangig beim Gewicht des Fahrzeuges. Ich habe im Rheinland auch schon 500-Tonner am hellerlichten Tage ohne jede Begleitung auf der Autobhan fahren sehen. Das ist lange, lange her. Und in Zukunft wird es auf Grund der neuen Brückenklassifizierungen noch sehr viel krasser werden, wenn man sich mal beiden Kranbetreibern umhört. Dann nämlich werden schon vierachsige Mobilkrane mit Begleitung fahren müßen, während der Ballast auf einem separaten Transportfahrzeug voraus oder hinter her fährt....

Der Gesetzestext ist ja ganz bewußt sehr schwammig formuliert, damit man dem Gesetzgeber möglichst keinen Strick aus irgendeiner präziesen Formulierung drehen kann. Achte deshalb auf an anderer Stelle festgelegte Angaben. Es können also nur gesetzliche Angaben gelten. Für die technisch möglichen werden sich die Behörden bei einer Kontrolle nicht interessieren. Das heißt also auch für SfAm, daß sie den gesetzlich zulässigen Achslasten unterliegen, wenn sie auf eigener Achse im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden sollen. Kommen jetzt noch Überbreite oder Überlänge hinzu, dann wird eben auch eine zuzätzliche Begleitung fällig.


Gruß vom Rhein
Stephan
--
Gruß vom Rhein
Stephan

"Hätten Sie aber können!!!"
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002 — Direktlink
04.08.2011, 20:00 Uhr
Oliver Thum

Avatar von Oliver Thum

Bei uns in Tirol brauchen 4-Achsige Krane auch schon eine Begleitung.(Stufe 2 = BF 3)
--
© - Copyright liegt bei "Oliver Thum".

+++ Ein Gruß aus meiner Heimat "HIER" Tirol! +++

~~~~~~~~~~~ Oliver Thum ~~~~~~~~~~~
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003 — Direktlink
04.08.2011, 20:52 Uhr
kranfred09



Also bei uns in OÖ fahren die 4 Achser vom 60er Liebherr bis zum 80er Demag alleine.

Der 95er Liebherr (5 achsen) fährt mit eigenbegleitung soweit ich weiss stufe 1.

Und unser grösster der 500er Damag fährt großteils mit einem Vereidigten stufe 2 und zusätzlich einem eigenbegleiter.
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004 — Direktlink
05.08.2011, 11:50 Uhr
Repairman



Also Grundsätzlich gelten für sfam in Deutschland dieselben Maße und Gewichte wie für normale LKW. Ausnahme: 3m Breite.
Wie du zu der Meinung kommst, es wären nur die Achslasten ausschlaggebend ist mir Schleierhaft. Alles über 40 to Gesamtmasse braucht hier ne Ausnahmegenehmigung.
Das interessante ist, dass diese Genehmigung für sfam recht leicht zu bekommen ist, sofern das Übergewicht begründbar ist, und die zul. Achslasten nicht überschritten werden. (Diese sind abhängig von der Art der Federung, einfach oder zwillingsbereift, angertrieben/nicht angetrieben usw)

Mobilkrane allerdings, sofern diese der Definition der StVZO entsprechen haben bezüglich Abmessungen, Gesamtmassen und Achslasten ganz eigene Richtlinien.
Ich glaube das wäre Fahrzeugklasse N3 mit besonderer Zweckbestimmung.

Das hier niederzuschreiben wäre wohl zuviel des guten, aber unter www.gesetze-im-internet.de gibts die StVZO und die fzv nachzulesen. Und wenn dus ganz genau wissen willst, unter www.unece.org gibts noch die EU-Richtlinien. Das ist inzwischen so miteinander verwurstet dass man schon nicht mehr sicher sagen kann was eigentlich gültig ist.
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