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Hansebubeforum » Technik » Schwanenhals und Sattellast... » Threadansicht

Autor Thread - Seiten: [ 1 ] -2-
025 — Direktlink
24.05.2005, 23:14 Uhr
Quancho




Zitat:
frechdax67 postete
Die Rechnung kann so nicht ganz stimmen? Ohne Sondergenehmigung sind meines Wissens 4-Achser mit maximal 32 Tonnen Gesamtgewicht im Straßenverkehr zu betreiben. Daraus würden sich 18 Tonnen auf der Sattelplatte ergeben. So schön die Kombination auch aussieht, nur in der Vitrine darzustellen

4 achser haben ohne Sondergenehmigung 36 tonnen

2 x 10 tonnen für die Antriebsachse
2 x 8 Tonnen für die gelenkten Achsen

Sattelzugmaschine hat ja auch 18 tonnen, die 4 Achs hat halt das Doppelte
--
MFG
Christian

------
Alle Angaben ohne Gewähr!
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026 — Direktlink
24.05.2005, 23:38 Uhr
Dirty-Harry




Zitat:
Quancho postete

Zitat:
frechdax67 postete
Die Rechnung kann so nicht ganz stimmen? Ohne Sondergenehmigung sind meines Wissens 4-Achser mit maximal 32 Tonnen Gesamtgewicht im Straßenverkehr zu betreiben. Daraus würden sich 18 Tonnen auf der Sattelplatte ergeben. So schön die Kombination auch aussieht, nur in der Vitrine darzustellen

4 achser haben ohne Sondergenehmigung 36 tonnen

2 x 10 tonnen für die Antriebsachse
2 x 8 Tonnen für die gelenkten Achsen

Sattelzugmaschine hat ja auch 18 tonnen, die 4 Achs hat halt das Doppelte

Christian,

gibt es eine neue StVZo die ich noch nicht kenne??? Schau Dir mal den ersten Beitrag von Robert zu diesem Thema an...


Gruß aus dem Süden

Harry
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027 — Direktlink
24.05.2005, 23:53 Uhr
mirko

Avatar von mirko

ihr könntet mal auf dieser seite nach sehen, da stehen ziemlich viele informationen zum thema achslasten und fahrzeug abmessungen drin
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028 — Direktlink
25.05.2005, 00:14 Uhr
Speddy



Soweit mir bekannt ist hat nen 4 achser im Schwerlastverkehr nach § 70 StVZo max. 41,8t zulässiges Gesammtgewicht ( 2* 11,5t Zwillingsbereifte Antriebschsen + 2 * 9,5 t eintzelbereifte vorderachsen).

MfG

Stefan seifert

Dieser Post wurde am 25.05.2005 um 00:24 Uhr von Speddy editiert.
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029 — Direktlink
25.05.2005, 06:48 Uhr
BUZ



Leute.....


Lest doch mal diesen Thread, zu den zGG gibt es noch andere Threads, benutzt die Suchfunktion!
Immer wieder wird das gleiche durchgekaut, und keiner kapiert es!


4ax Fahrzeuge haben lt. Gesetz ein zGG von 32 t, Außnahmen bilden Sattelzugmaschinen im Schwertransport, dort beträgt das zGG 35 t wenn es nach § 29 und § 70 STVO genehmigt ist.
Eure Spinnereien von oben sind max. technisch Achslasten die vom Hersteller angegeben werden, allerdings vor dem Gesetz keinen Bestand haben.

Und als Tipp:
Dirty-Harry sitzt nicht an der Quelle, sondern in der Quelle! Er weiss von was er spricht und kennt die Gesetzestexte aus dem eff-eff!


Gruß
BUZ
--
das beste was ein Mensch werden kann, ist HESSE!
---------------
www.schwerlast-rhein-main.de
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030 — Direktlink
03.06.2005, 12:30 Uhr
Speddy



Gibt es irgendwo eine übersicht welche Achslasten in den einzelnen Ländern der EU gelten? hab über googel nichts gefunden.

MfG

Stefan Seifert
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031 — Direktlink
03.06.2005, 14:07 Uhr
Gast:sl
Gäste


also eine übersicht habe ich nicht gefunden, aber:

es gibt die richtlinie 96/53/eg des europäischen rates, in der festgelegt sind: 11,5 to für eine antriebsachse und 10 to für eine einzelachse ohne antrieb.
dies gilt eu-weit, weil ja europäische richtlinie.

und soweit mir bekannt (vielleicht weiß ja jemand mehr darüber), haben sich alle mitgliedstaaten der eu darauf geeinigt, diese richtlinie in ihre gesetzlichen regelungen zu übernehmen.

allerdings dürfen die mitgliedsstaaten der eu, soweit es innerstaatlichen verkehr, also nicht grenzüberschreitend, betrifft, sonderregelungen zulassen.

z.bsp. frankreich: 13 to sowohl für antriebsachsen als auch achsen ohne antrieb.

eine besonderheit habe noch für bulgarien gefunden:
die genannten achslasten von 11,5 bzw 10 to gelten dort nur auf übergenordneten oder neu ausgebauten straßen - sonst gibt es eine beschränkung auf 8 to zulässige achslast.


viele grüße
sebastian
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(Gast) Zitatantwort || Editieren || Löschen || IP
032 — Direktlink
03.06.2005, 22:14 Uhr
Dirty-Harry




Zitat:
BUZ postete
Leute.....


Lest doch mal diesen Thread, zu den zGG gibt es noch andere Threads, benutzt die Suchfunktion!
Immer wieder wird das gleiche durchgekaut, und keiner kapiert es!


4ax Fahrzeuge haben lt. Gesetz ein zGG von 32 t, Außnahmen bilden Sattelzugmaschinen im Schwertransport, dort beträgt das zGG 35 t wenn es nach § 29 und § 70 STVO genehmigt ist.
Eure Spinnereien von oben sind max. technisch Achslasten die vom Hersteller angegeben werden, allerdings vor dem Gesetz keinen Bestand haben.

Und als Tipp:
Dirty-Harry sitzt nicht an der Quelle, sondern in der Quelle! Er weiss von was er spricht und kennt die Gesetzestexte aus dem eff-eff!


Gruß
BUZ

Hi BUZ,

jetzt übertreib ja nich.....Deinem obigen Einführungssatz ist nix hinzuzufügen...


Gruß aus dem Süden

cu Harry
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