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Hansebubeforum » Technik » EU- Richtlinien » Threadansicht

Autor Thread - Seiten: -1-
000 — Direktlink
27.04.2013, 23:00 Uhr
Jens P.



Diesen Artikel habe ich grade gefunden:
http://www.kn-online.de/Schleswig-Holstein/Aus-dem-Land/Endlich-wieder-aufs-Wasser
Ich hoffe das ist ein Scherz oder?
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001 — Direktlink
27.04.2013, 23:21 Uhr
LTR13000



Da müßte man jetzt genauers erfahren, was da schon wieder umgesetzt wurde.
So allgemein, wie im Artikel beschrieben, würde es ja das aus für einige Kranarten bedeuten.
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002 — Direktlink
28.04.2013, 09:35 Uhr
robertd



Wäre interessant, welche EU-Richtlinie da gemeint ist.

Allerdings klingt das sehr nach falsch verstanden, weil da irgendwie null Logik erkennbar ist - was wäre denn dann mit Raupenkranen, Reachstackern, Umschlaggeräten etc.?

Gruß
Robert
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003 — Direktlink
28.04.2013, 10:10 Uhr
ReneBSschmidbauer



Die UVVs der Berufsgenossenschaften schreiben schon seit Jahr und Tag Arbeiten mit Fahrzeugkranen aussließlich im abgestützten Zustand vor.
--
Gruß aus Salzgitter,
René

"Um zu lernen, wer über dich herrscht, finde heraus, wen du nicht kritisieren darfst." -Voltaire

www.schmidbauer-gruppe.de
www.fricke-schmidbauer.com

Dieser Post wurde am 28.04.2013 um 10:11 Uhr von ReneBSschmidbauer editiert.
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004 — Direktlink
28.04.2013, 10:36 Uhr
Schnorro




Zitat:
ReneBSschmidbauer postete
Die UVVs der Berufsgenossenschaften schreiben schon seit Jahr und Tag Arbeiten mit Fahrzeugkranen aussließlich im abgestützten Zustand vor.

Hä? Welche bitte genau? Das würde ich im Bedarfsfall doch gerne mal zitieren. Wenn es denn wahr ist, was ich nicht glaube.

Gruß, Oli
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005 — Direktlink
28.04.2013, 11:43 Uhr
robertd



Hallo,

in der BGV D 6 Unfallverhütungsvorschrift Krane finde ich unter §40 "Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane" nur den Hinweis

Zitat:
(2) Der Kranführer hat die Abstützungen bestimmungsgemäß zu benutzen und in Abhängigkeit von der Tragfähigkeit des Untergrundes entsprechend der Montageanweisung zu unterbauen.

Andererseits finde ich im Handbuch BGI 672 - Sicherer Betrieb von gleislosen Fahrzeugkranen, ein Handbuch für Unternehmer, Einsatzplaner, Kranführer und Anschläger auf Seite 115 ein eigenes Kapitel zum Verfahren mit Lasten.
Allerdings ist diese Broschüre von 1994 auf den Seiten der BG Verkehr nicht zu finden, insofern weiß ich nicht, ob sie noch aktuell ist. Es handelt sich aber offenbar nicht um ein Vorgängerdokument der UVV, da diese auf Seite 2 als Referenz genannt ist und somit auch damals schon existiert hat.

Zum genannten Satz in der BGV D 6 ist m.E. das Wörtchen "bestimmungsgemäß" entscheidend - in der Betriebsanleitung z.B. eines Industrie- oder Geländekrans, der ja je nach Modell auch mit Last verfahren werden kann, wird ja unter dem Kapitel "Bestimmungsgemäße Verwendung" auch stehen, dass das Verfahren mit Last am Haken bestimmungsgemäß ist, ebenso wie es entsprechende Traglasttabellen bzw. Softwaremodi geben wird. Sonst würde ja die entsprechende Option kaum in den Prospekten erwähnt sein, (wie z.B. hier beim Grove RT9150E auf Seite 11)

Nachdem ich aber in Datenblättern älterer Autokrane schon öfter Traglastangaben für nicht abgestützten Zustand gesehen habe, und diese somit möglicherweise auch mit Lasten verfahren durften, könnte das Problem der Yachtclubs eben auch darin bestehen, dass es diese Möglichkeit bei neuen Autokranen nicht mehr gibt (zumindest findet man in den Datenblättern keine entsprechenden Lasttabellen mehr), und sie somit nicht mehr aus einem großen Angebot gebrauchter Autokrane schöpfen können, sondern sich für wesentlich mehr Geld einen entsprechenden Mobilkran (also Industrie- bzw. Geländekran) oder Raupenkran zulegen müssten.

Da ich Krane ja nur vom Zusehen kenne würde mich eine belegte Aussage eines Fachmanns zu diesem Thema interessieren. Ich glaube hier an eine stark verkürzte Darstellung.
Wo wäre denn z.B. die Grenze zu einem Teleskopstapler (Manitou, Merlo...) zu ziehen? auch diese haben eine Abstützung, einen teleskopierbaren Mast und zumindest teilweise einen drehbaren Oberwagen, sind aber ganz klar dafür vorgesehen, mit Lasten zu verfahren. Der einzige Unterschied sind die geringeren Traglasten und der Umstand, dass beim Kran die Last an einem Seil angeschlagen ist und nicht auf der Gabel liegt (wobei sie allerdings beim Bremsen von der Gabel rutschen kann, was beim Kran wiederum nicht möglich ist).

Anmerkung:
- mit "Autokran" ist hier ein Kran gemeint, der (in abgerüstetem Zustand) auf öffentlichen Straßen fahren darf - also z.B. die Liebherr LTM/LTC/LTF, die Faun ATF, Terex Demag AC, Grove GMK
- mit "Mobilkran" ist ein Kran gemeint, der zwar auch fahren kann, dies aber nicht auf öffentlichen Straßen darf, also z.B. Liebherr LI, Faun GR, Grove RT

Gruß
Robert

Dieser Post wurde am 28.04.2013 um 11:44 Uhr von robertd editiert.
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006 — Direktlink
28.04.2013, 16:47 Uhr
Schnorro



Hehe, auf den §40 hab ich gewarte....
Aber Robert du hast es schon erkannt, da steht bestimmungsgemäß.

Der LTM1080 von Liebherr zum Beispiel hat ein Kapitel das sich mit dem Verfahren unter Last beschäftigt, und selbstverständlich auch die entsprechende Tabelle in der LMB. Auch der aktuelle LTC1045 bietet diese Möglichkeit.
Das die Daten nicht im Prospektblatt stehen heißt nicht das ein bestimmtes Modell es nicht zulässt, es ist halt nur nicht vermarktungsrelevant.
Daraus kann man jetzt folgern das es keinen Markt mehr für das verfahren unter Last mit "normalen" Mobilkranen jenseits der 45to Klasse gibt.
Mittelfristig führt das dann auch zum verschwinden dieser Rüstzustände aus den Traglasttabellen, da kein Kranhersteller sich die Mühe machen wird die dafür notwendigen Berechnungen und Tests durch zu führen. Kost ja auch alles.

Private Bootshäfen sind eben kein relevanter Markt für Mobilkrane, und die professionellen Bootshäfen setzen eben eher auf spezialisierte Gereäte wieTravellift oder ähnliches, die gibt es in vielen Größen bis weit jenseits der 100to. Und die heben das dann auch wirklich!

Ich denke das in der oben erwähnten kurzen Zeitungsartikel vollkommen unreflektiert das Halbwissen eines Bootsbesitzer oder Clubvorstand wiedergegeben wurde. Was tatsächlich eine Rolle spielen könnte sind die ersten Auswirkungen der EG-Maschinenrichtlinie die dazu führt das man bei aktuellen Kranen mit "schlüsseldrehen" nicht mehr wirklich was erreicht. In Kombination mit dem oben erwähnten fehlenden Markt führt das zum aussterben von Gerät entsprechender Hubklasse.

Mobilkran, Autokran, meiner Meinung nach für BG und EG unerheblich...
BG D6 §2 Begriffsbestimmung kennt den Unterschied nicht. Das sind beides ortsveränderliche Krane.

Wenn noch jemand eindeutige Einlassungen der BG die das verfahren unter Last trotz entsprechender Traglasttabelle verbieten könnten findet: her damit! Glaub ich aber nicht. ;-)

Gruß, oli

Dieser Post wurde am 28.04.2013 um 16:48 Uhr von Schnorro editiert.
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007 — Direktlink
28.04.2013, 17:11 Uhr
Schnorro



Noch zwei Ergänzungen, beim LTM1070-4.2 sind Tabellen für verfahren mit Last im Prospektblatt, es gibt also auf absehbare Zeit noch entsprechende Krane.

Marine-Travellift: http://www.marinetravelift.com/product_details.aspx?id=hoist von 15 bis 1000 Tonnen! Setzt halt einen Hafen mit entsprechendem Becken voraus, für die Wiese am Ufer auf der viele Wassercamper ihr Spielzeug im Winter Lagern ist das natürlich nichts. SCNR

Oli
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008 — Direktlink
28.04.2013, 22:32 Uhr
Shorty77

Avatar von Shorty77

Beim LTM1060-4.1 gab es auch ein Progamm frei auf Rädern.
Lg Sven
--
Wer keine Kühlschränke bauen kann, der kann auch keine Baumaschinen bauen.
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009 — Direktlink
29.04.2013, 15:16 Uhr
Schnorro




Zitat:
Shorty77 postete
Beim LTM1060-4.1 gab es auch ein Progamm frei auf Rädern.
Lg Sven

Ja, ist aber nicht mehr im Lieferprogramm....

Oli
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010 — Direktlink
30.04.2013, 23:27 Uhr
MSM




Zitat:
robertd postete
........

Wo wäre denn z.B. die Grenze zu einem Teleskopstapler (Manitou, Merlo...) zu ziehen? auch diese haben eine Abstützung, einen teleskopierbaren Mast und zumindest teilweise einen drehbaren Oberwagen, sind aber ganz klar dafür vorgesehen, mit Lasten zu verfahren. Der einzige Unterschied sind die geringeren Traglasten und der Umstand, dass beim Kran die Last an einem Seil angeschlagen ist und nicht auf der Gabel liegt (wobei sie allerdings beim Bremsen von der Gabel rutschen kann, was beim Kran wiederum nicht möglich ist). .....

Moin,

das würde mich auch mal sehr interessieren, da ich des öfteren mit solchen Geräten arbeite und auch mit Lasten verfahren.
Und für diese Geräte gibt es ja auch Kranhaken, sogar mit Winde, Personenkorb, damit lässt sich das Fahrzeug sogar von oben bedienen und verfahren und weiteres Zubehör.
Die Dinger sind doch wahre All-Zweck-Geräte !!!!

Gruß Martin
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Gruß
Martin

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011 — Direktlink
30.04.2013, 23:57 Uhr
Lenni

Avatar von Lenni

Laut der Homepage von Merlo gelten die normalen Teleskopstapler als Stapler mit veränderlicher Reichweite und die mit drehbarem Oberwagen als Mobilkrane:
http://www.merlo.de/darum-ein-merlo/fuehrerscheine/

Hängt aber auch noch von den verwendeten Anbaugeräten ab.

Dieser Post wurde am 30.04.2013 um 23:58 Uhr von Lenni editiert.
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012 — Direktlink
03.06.2013, 12:46 Uhr
Speddy



Hier mal etwas Aktuelles zu diesem Thema.

http://www.vertikal.net/de/news/artikel/17593/

mfg

Stefan Seifert
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013 — Direktlink
03.06.2013, 19:15 Uhr
BUZ




Zitat:
Speddy postete
Hier mal etwas Aktuelles zu diesem Thema.

http://www.vertikal.net/de/news/artikel/17593/

mfg

Stefan Seifert

naja, ich habe da mehr Vertrauen in ein 70 oder 100 t Telekran wie in eine 50 m Abrebitsbühne...die schaukeln mir zuviel


BUZ
--
das beste was ein Mensch werden kann, ist HESSE!
---------------
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03.06.2013, 20:23 Uhr
Schnorro



Das ist denen eine Meldung wert?
Haben die sonst nichts zu melden? Oder ist die Arbeitsbühnen Lobby mit dem falschen Fuß zuerst aufgestanden?
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015 — Direktlink
05.06.2013, 16:41 Uhr
Gast:Hacki
Gäste


Vor allem gibt es Ort, wo man mit einer Bühne ohne riesen Aufwand nicht hinkommt, z.B. Rückseite von Häusern usw.
Allerdings ist der Kran echt nicht günstig gewählt, da ich aufgrund des vermutlichen Baujahres vermute, das dort kein Notablass verbaut wurde. Sowas gabs erst ein bisschen später. Aber ist nur Spekulatius.
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