009 — Direktlink
07.10.2013, 16:49 Uhr
Carsten Manner
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Hier mal was zu "a" und "d" an Lastwagen für den Italienverkehr:
Dieses ist Punkt r) vom Artikel 3 in den Ausnahmegenehmigungen:
Für den Transport von leichtverderblichen Produkten wie Obst und frischem Gemüse, frischem Fleisch und Fisch, Schnittblumen, lebendem zum Schlachten bestimmtem oder aus dem Ausland kommendem Vieh sowie ihrer von der Schlachtung herrührenden Nebenprodukte, zur Aufzucht bestimmten Küken, frischen Molkerei- und Milchprodukten und lebendem Saatgut. Diese Fahrzeuge müssen mit grünen Schildern von 50 cm Breite und 40 cm Höhe ausgestattet sein, auf denen in schwarz der Kleinbuchstabe "d" von 20 cm Höhe aufgedruckt ist und die gut sichtbar auf beiden Seiten und der Rückseite angebracht sind.
Wobei das "d" für Domenica(ital.: Sonntag) steht, also das Sonntagsfahrverbot aufhebt.
Artikel 4 1. Folgende Fahrzeuge sind vom Verbot nach Artikel 1 ausgenommen, sofern sie mit einer Genehmigung der Präfektur versehen sind : a) Fahrzeuge zum Transport von anderen als in Art. 3, Buchstabe r) aufgeführten Produkten, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften oder klimatischer und saisonaler Faktoren einem raschen Verderb unterliegen und daher eines umgehenden Transports von den Produktionsorten zu den Lager- oder Verkaufsorten bedürfen sowie Fahrzeuge und Fahrzeugkomplexe die zum Transport von Produkten die für die Tierernährung bestimmt sind; b) als Landmaschinen eingestufte Fahrzeuge und Fahrzeugkomplexe, die zum Güter - transport bestimmt sind und Straßen befahren, die nicht im Straßennetz nationaler Bedeutung nach der Gesetzesverordnung Nr. 461 vom 29. Oktober 1999 inbegriffen sind; c) Fahrzeuge zum Transport von Gütern in Fällen absoluter Notwendigkeit und Dringlichkeit , einschließlich jene, die im Zusammenhang mit durchgehenden Produktionszyklen eingesetzt werden, vorausgesetzt, dass dies auf aussergewöhnliche Situationen zurückzuführen ist, die nachweisbar, zeitlich begrenzt und mengenmäßig festgesetzt sind. 2. Die Fahrzeuge, die gem. der Buchstaben a) und c) des Absatzes 1 eine Ausnahmegenehmigung haben, müssen zusätzlich mit grünen Schildern von 50 cm Breite und 40 cm Höhe, auf die in schwarz der Kleinbuchstaben "a" von 20 cm Höhe aufgedruckt ist, gut sichtbar an beiden Seiten und der Rückseite angebracht sein.
Das Ganze ist hier nachzulesen:
http://www.rom.diplo.de/contentblob/3051352/Daten/3036682/lkw_pdf.pdf
Beste Grüße Carsten |