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Hansebubeforum » Technik » Ab wann ist ein Kranprüfbuch gefordert » Threadansicht

Autor Thread - Seiten: -1-
000 — Direktlink
22.10.2016, 14:27 Uhr
rob.



Hallo,

beim Anschauen von einigen kleineren Kränen für den Werkstattbedarf, ist mir aufgefallen, dass manche Exemplare mit Kranprüfbuch kommen und andere ohne.
Aber ab ist denn ein Kranprüfbuch vorgeschrieben?
Geht es da um Hublasten, Gesamtgewicht, Ausladungslänge oder ähnliches als Grenzwert?
Oder gelten kleinere Kräne nicht als Kran, sondern nur als Hilfsmittel oder ähnliches?

Grüße

Dieser Post wurde am 22.10.2016 um 14:27 Uhr von rob. editiert.
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001 — Direktlink
23.10.2016, 11:29 Uhr
BUZ



ich würde mal behaupten: für jeden Kran, unabhängig von Tragkraft oder Größe!

denn alle Hebegräte (Kran, Gabelstabler, Abroll- und Absetzkipper etc.) müssen eine jährliche UVV-Prüfung vorweisen, und die muss ja irgendwo protokolliert werden!


Gruß
BUZ
--
das beste was ein Mensch werden kann, ist HESSE!
---------------
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002 — Direktlink
23.10.2016, 13:43 Uhr
Doctor Who

Avatar von Doctor Who

Steht alles in der Durchführungsanweisung der BGV D 6 §27 Seite 28

Prüfbuch
§ 27
(1)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der
Prüfungen nach §§ 25 und 26 in ein Prüfbuch eingetragen werden.
Durchführungsanweisung:
Kranprüfbuchmuster siehe BG-Grundsatz „Kran (Prüfbuch)“ (BGG 943 bisher
ZH 1/29). Der Nachweis der Prüfungen nach § 26 kann auch durch maschinell
erstellte Belege erfolgen.
(2) Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festge-
stellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen. Er hat dafür zu sorgen, dass
diese Mängel behoben werden. Bestehen nach Art und Umfang der
Mängel gegen die Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder den
Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen, dass der Kran außer
Betrieb gesetzt wird. Er darf den Kran erst in Betrieb nehmen bzw.
weiter betreiben, wenn die Mängel behoben und eventuell erforderliche
Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind.
(3) Der Unternehmer hat das Prüfbuch auf Verlangen dem Technischen
Aufsichtsbeamten vorzulegen. Bei ortsveränderlichen Kranen hat er
dafür zu sorgen, dass eine Kopie des letzten Prüfberichtes des Sach-
kundigen und des Sachverständigen beim Kran aufbewahrt wird.
(4) Der Unternehmer hat den mit der wiederkehrenden Prüfung von
Turmdrehkranen nach § 26 Abs. 2 und 3 beauftragten Sachverstän-
29
digen zu veranlassen, den Prüfbericht unverzüg
lich an die für den Unter-
nehmer zuständige Berufsgenossenschaft zu übersenden.
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003 — Direktlink
30.10.2016, 18:18 Uhr
rob.



Meine Frage kam halt bei folgenden Dingen langsam auf:
Diese Werkstattkräne für Motoren.

Exemplarisch möchte ich einfach mal ein paar Links darstellen
http://www.ebay.de/itm/2000-kg-Werkstattkran-Hebekran-Motorheber-Motorkran-Getriebekran-Last-Kran-Neu-/272047188957/

http://www.ebay.de/itm/916033-Pick-Up-Kran-mit-Seilwinde-0-9-to-Hebekran-Lastkran-KFZ-Ladekran-Schwenk-/172291065721/


Auch solche Miniportalkräne haben kein Kranprüfbuch:
http://www.ebay.de/itm/Alu-Portalkran-klappbar-H2100-2-m-lang-1500-kg-Portalkran-Mobiler-Alu-Kran-/281924567241/

Bei diesem aber:
http://www.ebay.de/itm/Portalkran-ohne-Elektrokettenzug-Traglast-1000-kg-Radstand-1500-mm-/322083608577/

Wird ein Kranprüfbuch mitgeliefert. Irgendwo muss da ja eine Definition sein, ab wann das Pflicht ist. Sonst müsste ja schon der kleinste Kran ein Prüfbuch haben.
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004 — Direktlink
30.10.2016, 20:24 Uhr
BUZ



Vielleicht weil der eine einen Handkettenzug hat, der andere einen E-Motor!

Aber selbst handbetriebene Kettenzüge, Greifzüge und Kettenspanner samt Kette (für Ladungssicherung und Hebearbeiten) brauchen eine jährliche Prüfung mit Prüfsiegel


Gruß
BUZ
--
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005 — Direktlink
30.10.2016, 22:10 Uhr
Doctor Who

Avatar von Doctor Who

Eigendlich muß alles was gewerblich benutzt wird UVV geprüft werden.
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006 — Direktlink
04.11.2016, 17:20 Uhr
ThomasW



Hi, naja das mit jährlich ist nicht mehr zwingend so.

Wenn der Unternehmer bzw. der Beauftragte in einer Gefährdungsanalyse feststellt dass das Arbeitsmittel X nur selten benutzt wird kann er den Prüfintervall der Sicherheitsüberprüfung (neu für UVV) auch verlängern. Siehe BetrSichV § 3

Aber aus meiner sicht sollte er das unbedingt machen bevor etwas passiert ist. Den die BG oder der Richt er würden die Nachträgliche Verlängerung nur als schwache Ausrede sehen.

Prüfbuch BGV D6 und BetrSichV
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007 — Direktlink
05.11.2016, 23:37 Uhr
Stephan A




Zitat:
BUZ postete
ich würde mal behaupten: für jeden Kran, unabhängig von Tragkraft oder Größe!

denn alle Hebegräte (Kran, Gabelstabler, Abroll- und Absetzkipper etc.) müssen eine jährliche UVV-Prüfung vorweisen, und die muss ja irgendwo protokolliert werden!


Gruß
BUZ

Arbeite mal in der BASF z.B oder andere Industrielle Werke ohne Kranprüfbuch kaum hast deine Stütze ausgefahren wollen se die Unterlagen sehen. MK´s haben halbjährliche UVV neuerdings.
--
Gruß
Stephan

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008 — Direktlink
11.11.2016, 20:15 Uhr
Doctor Who

Avatar von Doctor Who

Oder in der Petrochemie, den ganzen Stahlwerken oder Kraftwerksbau usw. Dann lass mal was passieren und dann bist als Unternehmer gekniffen. Desweitern ist die Kranprüfung nach UVV verbindlich, da die UVVn nach dem VII Sozialgesetzbuch geltendes Recht sind und einem Gesetz gleichkommen. Wenn du auf der Baustelle dann von der BG oder mal der Gewerbeaufsicht kontrolliert wirst (und das passiert öfters als man glaubt) können die dir eine menge Ärger machen wenn das Prüfbuch leer ist. Und da ist die Stillegung der Maschine dann die kleinste Sorge. Die Bußgelder für das nicht einhalten können sehr weh tun.
Die UVV Prüfungen sind nichts freiwilliges, sondern verbindlich!
UVV Geprüft werden müssen eigentlich alle Arbeitsmittel und Fahrzeuge, die geweblich genutzt werden.
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