007 — Direktlink
07.02.2006, 14:22 Uhr
Stefan Jung
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@ lennart,
alle fahrzeuge über 40,00 to / 2,55 m breite / 4,00 m höhe / 16,50 (sattel) 18,75 (gliederzug) länge benötigen eine erlaubnis nach § 29 absatz 3 StVO und/oder ausnahmegenehmigung § 46 absatz 1 Nr. 5 StVO die erlaubnis nach § 29 ist nur zu beantragen wenn eine ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO der erlaubnisbehörde vorliegt.
die genehmigungen nach der StVO beinhalten in der regel auflagen und bedingungen, wie z.b. fahrzeitbeschränkungen und festlegung der fahrstrecke. das heißt aber auch, dass solche transporte nicht fahren können, wann und wo sie wollen. in der regel ist das wochenende tabu !!!!!!!!!!!!!!!!!
Gruß
ta |