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15.12.2009, 20:51 Uhr
Sebastian Suchanek
Admin
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Zitat: | Stephan postete Jawoll, ich mache Bücher. Dazu sammele ich Bilder und Informationen zusammen, um daraus ein "Gesamtwerk" zu schaffen. [...] Und nein, ich habe kein UrhG im Regal stehen. Wozu auch? Ich betreibe kein Gewerbe mit Bilddaten und ich nutze gewerblich genutze Bilder (-> Werkfotos) grundsätzlich nur mit entsprechender Zustimmung. Was kann mir also passieren...?
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Du könntest - theoretisch - zum Beispiel in die Falle tappen, die weiter oben schon beschrieben wurde: Ein Bild auf einer Börse kaufen und dann im Buch verwenden.
<Exkurs> Wenn irgendwo als Bildquelle "Sammlung ABC" steht, dann ist das eigentlich schon sowas wie "Urheberrechtsverletzung mit Ansage". Denn entweder hat der Buchautor das Bild selbst gemacht, dann kann er sich auch selbst als Bildquelle nennen. Oder er hat die Erlaubnis des Fotografen, dann kann er als Bildquelle eben "Foto: XY" angeben. Wenn da aber "Sammlung ABC" steht, heißt das ja nichts weiter, als daß er den wahren Fotograf gar nicht kennt und ihn in Folge gar nicht gefragt haben kann. </Exkurs>
Zitat: | Stephan postete Klar, das Gesetz beschreibt geltendes Recht, es muß zwingend beachtet werden, aber das muß so erst einmal umgesetzt werden können. Am einfachsten geht das mit dem entsprechenden Negativ in der Hand oder der gespeicherten Datei und der entsprechenden Kamera dazu. |
Ich denke, die Sache mit "Negativ oder Originaldatei vorlegen" dürfte in der Praxis 99,...% aller Fälle erschlagen.
Zitat: | Stephan postete Wenn man einem Autor auf die Füße treten wollte, würde man einen Schaden geltend machen, der durch die veröffentlichung bestimmter Bilder entstanden sein soll. Da muß man aber gerade bei historischen Bildern eine ziemlich gute Begründung liefern...
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Wie Michael schon geschrieben hat: Der Schaden ist hier das entgangene reguläre Honorar und zur Festsetzung desselben wird man sich dann in der gerichtlichen Praxis auf "marktübliche Werte" zurückziehen. Diverse Strafzuschläge, wie sie Michael genannt hat, sind nach meinen Informationen in der Praxis aber schon schwerer durchsetzbar.
Zitat: | Stephan postete Andernfalls werden Autor und Verlag bei Anmeldung einer Urheberrechtsverletzung erst einmal den Beleg dafür sehen wollen. Dazu wird die Frage gestellt werden, wie das entsprechende Bild aus den Händen des Urhebers in Umlauf gelangen konnte, und durch wie viele Hände es gegangen sein könnte. |
Wie schon weiter oben geschrieben: Einzig und allein der Urheber entscheidet darüber, wem er welche Nutzungsrechte (und zu welchem Preis) zugestehen will. Nur weil er Foto X als Abzug auf Börsen verkauft oder gar kostenlos auf seiner Homepage im Internet zeigt, heißt das noch lange nicht, daß man das Bild auch z.B. in einem Buch abdrucken darf.
Zitat: | Stephan postete Tatsächlich gebe nicht ich ein Buch beim Verlag in Auftrag, sondern es läuft bislang genau umgekehrt. |
Völlig ernstgemeinter Rat, ohne jeglichen Sarkasmus o.ä.: Schau unbedingt mal in den Vertrag, den Du mit dem Verlag geschlossen hast. Ich würde mich nicht wundern, wenn da drinstünde, daß Du dem Verlag gegenüber zusicherst, daß Du dafür gerade stehst, daß das fertige Buch urheberrechtlich "sauber" ist. Damit wäre dann der schwarze Peter doch wieder bei Dir.
Zitat: | Stephan postete Und sicher, ja, klar bekomme ich was ab vom Verkauf der Bücher. Das aber deckt nichtmal annähernd die Kosten für die Erstellung eines Buches, die man bei einem Vergleich in Ansatz bringen müßte. Auch die Auflagen erreichen keine astronomischen Zahlen, ab denen man ein Buch kommerziell erfolgreich nennen würde. |
Das interessiert aus urheberrechtlicher Sicht höchstens dergestalt, daß es sich auf die Honorarhöhe auswirkt. Du könntest das Buch theoretisch sogar verschenken - wenn Du die Nutzungserlaubnis eine Fotografen nicht hast, hat der sehr gute Chancen, o.g. Bildhonorare einzuklagen.
Tschüs,
Sebastian -- Baumaschinen-Modelle.net - Schwerlast-Rhein-Main.de Dieser Post wurde am 15.12.2009 um 21:00 Uhr von Sebastian Suchanek editiert. |