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Hansebubeforum » Dies und Das ... » Allgemeine Frage zum Thema Kurzarbeit » Threadansicht

Autor Thread - Seiten: -1-
000 — Direktlink
29.03.2020, 03:10 Uhr
Roland



Hallo,

da leider meine Firma sehr wahrscheinlich demnächst davon betroffen ist und ich noch keine Erfahrung mit dem Thema habe, wollte ich hier mal anfragen.

Sollte man zuerst Überstunden abbauen und Urlaubstage nehmen, bevor man zum Kurzarbeiter wird? Ich könnte dann locker den kompletten April daheim bleiben (es sind ja auch Feiertage dazwischen). Würde man dann noch normales Gehalt bekommen?

Tut mir leid, falls die Fragen dümmlich wirken, aber Kurzarbeit ist für mich absolutes Neuland.

Vielen Dank für Eure Antworten.

Gruß und bleibt alle Gesund

Roland
--
Qualität aus Franken: Herpa, MAN, adidas, NZG, Conrad, Schaeffler, Preiser, Puma, Faun.
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29.03.2020, 08:06 Uhr
percheron

Avatar von percheron

Guten Morgen Roland,

vlt. findest Du hier ein paar Antworten:

https://www.dgb.de/themen/++co++a94a239e-6a99-11ea-bab2-52540088cada

Ansonsten wird das Netz sicher noch mehr Informationen haben.
--
Gruß Achim

( Mitglied der Berliner Fraktion )
Immer auf der Suche nach allem von Breuer und Maximum.
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002 — Direktlink
29.03.2020, 09:38 Uhr
LR11000



am besten fragst Du deinen AG, was der geplant hat.
denn er entscheidet ja auch, ob wie und wer in Kurzarbeit geht und meldet dies entsprechend an.
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003 — Direktlink
29.03.2020, 10:13 Uhr
vogtlaender



Falls es einen Betriebsrat gibt, kann der mitbestimmen wie alles geregelt wird. Noch besser wäre es, wenn ein entsprechender Tarifvertrag Anwendung findet.

Wenn beides nicht vorhanden ist, dann ist es Verhandlungssache. Der Abbau von Urlaub (aber nicht der gesamte Jahresurlaub!) und Überstunden ist praktisch obligatorisch.

Dieser Post wurde am 29.03.2020 um 10:14 Uhr von vogtlaender editiert.
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004 — Direktlink
29.03.2020, 20:18 Uhr
LTR13000



Der Arbeitgeber beantragt die Kurzarbeit, um dafür das Ok von BfA zu bekommen, muß außer der betrieblichen Notwendigkeit, auch das Stundenkonto der Arbeitnehmer auf dem tiefsten Stand der letzten 12 Monate sein. Die überzähligen Stunden müssen also vorher abgebaut werden.
Die Kurzarbeit ist grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Ein Betriebsrat muß also mit dem Arbeitgeber eine Regelung wie, und ab wann es läuft abstimmen.
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005 — Direktlink
03.04.2020, 16:28 Uhr
Joerg Pabst



Soweit ich weiß, muss doch nur der resturlaub von 2019 inklusive der Überstunden genommen werden
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006 — Direktlink
03.04.2020, 17:43 Uhr
LTR13000



Resturlaub 2019 ist ja klar, der verfällt ja sowieso am 01.04. außer in der Firma gäbe es eine ganz spezielle Vereinbarung, oder er wäre aus besonderen Gründen nicht abbaubar gewesen.
Die Überstunden müssen nur soweit abgebaut werden, das der niedrigste Stand der letzten 12 Monate erreicht wird. Angemommen, Du hattest im April 2019 den niedrigsten Stand mit Beispielsweise 35 Stunden, dann müssen die Überstunden jetzt auf 34 abgebaut werden, aber nicht komplett.
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