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Hansebubeforum » Vorbild » Fangfrage » Threadansicht

Autor Thread - Seiten: -1- [ 2 ]
000 — Direktlink
23.11.2006, 22:23 Uhr
Stephan
Moderator
Avatar von Stephan

Dieser Tage habe ich bei einer Weiterbildung etwas interessantes gelernt: Es gibt einen definitiven und eindeutigen Unterschied zwischen Mobil- und Autokranen.
Mit dem Reim, den ich mir bislang immer darauf gemacht habe, lag ich völlig falsch. Manche Hersteller mit ihren Typenbezeichnungen, genau genommen, aber auch! Kennt einer von euch den genauen Unterschied? Olli? BUZ? Ralf? Bestimmt, oder...?


Schmunzelnder Gruß vom Rhein
Stephan
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Gruß vom Rhein
Stephan

"Hätten Sie aber können!!!"
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001 — Direktlink
23.11.2006, 22:55 Uhr
Sebastian Suchanek
Admin
Avatar von Sebastian Suchanek

Du solltest Leute von der Teilname ausschließen, die Wolfgangs Buch schon gelesen haben.


Tschüs,

Sebastian
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002 — Direktlink
23.11.2006, 23:41 Uhr
Stephan
Moderator
Avatar von Stephan

Steht denn da neben der eindeutigen Definition auch die logische Folge drin?!(habe das Buch gerade nicht zur Hand...)


Gruß vom Rhein
Stephan
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Gruß vom Rhein
Stephan

"Hätten Sie aber können!!!"
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003 — Direktlink
23.11.2006, 23:49 Uhr
Sebastian Suchanek
Admin
Avatar von Sebastian Suchanek


Zitat:
Stephan postete
Steht denn da neben der eindeutigen Definition auch die logische Folge drin?!(habe das Buch gerade nicht zur Hand...)

Das, was Du vermutlich meinst, ist wörtlich zitiert (S. 169/169). Aber welche Schlußfolgerung Du meinen könntest, weiß ich selbst nicht, daher kann ich nicht sagen, ob die drin steht.


Tschüs,

Sebastian
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004 — Direktlink
24.11.2006, 08:19 Uhr
Joachim



Lieber Stephan
Mobil heißt doch nichts anderes als beweglich. Im Gegensatz zum Haus,der Immobilie, kannst du darin die Möbel (Mobilie) verrücken. Obwohl das heute, wo ganze Häuser verschoben werden, auch nicht immer mehr stimmt. Also ist jeder bewegliche Kran ein Mobilkran, wobei die Beweglichkeit natürlich die Ortsveränderung ist.
Dann bis zum 2.12. bei Kaffee, Butterkuchen und Dummgespräch und Spagetti oder Pizza, was immer du willst :-)
Joachim
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005 — Direktlink
24.11.2006, 08:21 Uhr
Backflip



Ein Mobilkran hat Reifen.

Ein Autokran - hat auch welche,-) - und darf am Strassenverkehr teilnehmen.


ich kenne das buch nicht.
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006 — Direktlink
24.11.2006, 11:28 Uhr
Thomas M



Ich denke mal das es etwas mit der Fahrzeugbreite zu tun hat.....
--
LG aus dem Taunus

Thomas M
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007 — Direktlink
24.11.2006, 12:12 Uhr
jensk



Hallo!
also ich würde sagen ein Autokran ist ein Kran der auf ein LKW fahrgestell aufgebut ist also die Liebherr LTF und ein Mobilkran ist einer mit einem eigenem Fahrgestell also die Liebherr LTM denk ich zumindest mal

MfG

Jens
--
www.modellbau-koehler.de
"95 % aller Computerprobleme befinden sich zwischen Tastatur und Stuhl."
Facebook:
https://www.facebook.com/pages/Modellbau-koehlerde/172200759494153
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008 — Direktlink
24.11.2006, 12:36 Uhr
Katzenfreund



Hallo,

Meine Meinung, wenn man strikt nach den Worten geht:
Automobilkran = selbstfahrender Kran
Mobilkran = fahrbarer Kran ohne eigenen (Fahr-)Antrieb

Freundliche Grüsse aus dem Herzen der Lüneburger Heide

Frank
--
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Frank
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009 — Direktlink
24.11.2006, 12:45 Uhr
Backflip



nicht autoMOBILkran tze tze tze , der führt hier begriffe ein ;-)

auto- und moblikran
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010 — Direktlink
24.11.2006, 13:08 Uhr
Rene



Mobilkran - mit Fahrwerk
Autokran - Fahrwerk mit Rädern

??
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011 — Direktlink
24.11.2006, 13:08 Uhr
Stephan
Moderator
Avatar von Stephan


Zitat:
jensk postete
Hallo!
also ich würde sagen ein Autokran ist ein Kran der auf ein LKW fahrgestell aufgebut ist also die Liebherr LTF und ein Mobilkran ist einer mit einem eigenem Fahrgestell also die Liebherr LTM denk ich zumindest mal

MfG

Jens

Genau sowas habe ich auch immer gedacht, aber das stimmt so gar nicht.
Sebastians Hinweis auf das GOTTWALD-Buch ist gut, da steht tatsächlich die korekte Definition auf Seite 168; neben verschiedenen anderen Ansätzen...

Es gibt also genau eine exakte Definition der Mobil- und der Autokrane, mit genau einer zulassungstechnischen Konsequenz. Das betrifft uns Hobbykranspezies natürlich überhaupt nicht, aber ich finde, den Unterschied sollte man ruhig mal kennen, wenn wir so viel über diese Geräte sprechen.
Wie gesagt, es ist 'ne Fangfrage; mit bisher sehr schönen Antworten...


Gruß vom Rhein
Stephan
--
Gruß vom Rhein
Stephan

"Hätten Sie aber können!!!"
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012 — Direktlink
24.11.2006, 13:23 Uhr
Backflip



Hobbykranspezies ?????

ich fahre Auto- oder Moblikran, weiss es nur nicht so genau ;-)))

laut rene wäre dann ein Brückenkran oder ein Turmdreher auf schienen auch ein mobilkran.....

ich bin mal gespannt was für ein sesselfurzer sich die definition hat einfallen lassen ;-)
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013 — Direktlink
24.11.2006, 13:23 Uhr
Katzenfreund




Zitat:
Backflip postete
nicht autoMOBILkran tze tze tze , der führt hier begriffe ein ;-)

auto- und moblikran

Hallo, Backflip,

Auto ist die Kurzform von Automobil = selbstbewegend.
--
Freundliche Grüsse aus dem Herzen der Lüneburger Heide

Frank
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014 — Direktlink
24.11.2006, 15:10 Uhr
Sebastian L.



Nur so ins Blaue hinein:
- ein Mobilkran ist ein Kran, der eben mobil ist, seinen Standort also wechseln kann...
- eine Autokran hingegen ist auch mobil, erfüllt aber die Vorgaben der StVZO und darf sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegen...


Ein Kran auf LKW-Fahrgestell, wie genannt wurde (Liebherr LTF), würde doch eher unter Aufbaukran eingordnet werden, oder? Denn der Kran ist ja nur eine Aufbau-Variante auf einem LKW-Chassis...

Viele Grüße,
freak
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015 — Direktlink
24.11.2006, 15:15 Uhr
Rene



...Hmm also nochmal ein Gedanke dazu:
Mobilkran könnte sein: Raupenkran, oder Mobilkran mit Radfahrwerk, aber einer zul Achslast von 12t (für alle Achsen).
Autokran wäre dann in meinen Gedanken ein LKW-Fahrgestell mit Kranaufbau (LTF usw.) und hätte eventuell eine geringere zulässige Achslast (beim LTF Hinterachsen 10,...t bzw. Vorderachse 8,8t)??? Ansonsten weiß ich nicht mehr in welche Richtung ich denken soll und das Gottwaldbuch habe ich leider auch nicht da, nur ne Diplomarbeit und eine DIN in der die angesprochenen Krane unter "Fahrzeugkrane" geführt werden. Tja ich weesses och nich!!

Grüße aus FG/Sachsen
René
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016 — Direktlink
24.11.2006, 15:17 Uhr
Backflip



*BRÜLLER*

danke für die info!

AutoMOBILkran.... hört sich ja furchtbar an.

Fahrzeugkran wäre auch noch eine mögliche bezeichnung... siehe wikipedia.de
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017 — Direktlink
28.11.2006, 09:26 Uhr
Stephan
Moderator
Avatar von Stephan

Also dann, das steckt dahinter: Die Schlüssel-Nr. macht den Unterschied.

Über die Schlüssel-Nr. im KFZ-Brief und -Schein trifft der Gesetzgeber eine exakte Unterscheidung der zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge. Mobil- und Autokran, und nur diese beiden Bezeichnungen kennen die Zulassungsstellen, haben eine unterschiedliche Schlüssel-Nr. Ausschlaggebend ist die Anzahl der Motoren in oder am Fahrzeug. Demnach gilt für den Mobilkran = 1 Motor und für den Autokran = 2 Motoren. Das war's auch schon. Exaktere Bezeichnungen wie "All Terrain"-, "Gittermast-", "Compact-" oder sonstige Kranbenennungen sind Herstellerbezogen und somit, nähme man es ganz, ganz genau, nicht immer der Definition entsprechend. Ein LTM müßte demnach also ab 90 t eigentlich "LTA" heißen, ein AC mit weniger als 100 t dann eher "MC", ein GMK irgendwann "GAK", usw..

Klar ist so eine Umbennenung völliger Quatsch, aber es ist doch mal ganz interessant zu sehen, was die Bürokratie daraus macht.


In diesem Sinne, Gruß vom Rhein
Stephan
--
Gruß vom Rhein
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018 — Direktlink
28.11.2006, 14:38 Uhr
Backflip



wenn ich also einen kran habe der in beiden varianten gebaut wird, dann hat der eine die bezeichnung Autokran und der andere Mobilkran.

wie sind die jeweiligen schlüsselnummern?


ich kenne nur die bezeichnung *Selbstfahrende Arbeitsmaschine - Autokran*

vielleicht ist es mir auch nur nie aufgefallen.
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019 — Direktlink
28.11.2006, 14:52 Uhr
Stephan
Moderator
Avatar von Stephan

Mobilkran (1 Motor): 162700

Autokran (2 Motoren): 162101

Beides wird als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen.


Gruß vom Rhein
Stephan
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020 — Direktlink
28.11.2006, 17:50 Uhr
jensk



Die Deutsche Bürokratie ist klasse!?! Wer Denkt sich nur so einen sinnlosen mist aus? Aber gut zu wissen

MfG

Jens
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021 — Direktlink
29.11.2006, 08:49 Uhr
Stephan
Moderator
Avatar von Stephan

Na ja, irgendjemand wird sich schon etwas dabei gedacht haben. Über die Schlüssel-Nr. wird bekanntlich auch die Versicherungs- und Schadstoffklasse eingeteilt und dabei macht es sicherlich Sinn, die Anzahl der Motoren am Fahrzeug einfließen zu laßen.

Gruß vom Rhein
Stephan
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022 — Direktlink
29.11.2006, 08:59 Uhr
Backflip



Glücklicherweisse geht alles wieder zur zwei-motoren-ausrüstung.
ich habe nie verstanden warum der grosse fahrmotor den ganzen tag laufen muss wo es ein kleinerer, verbrauchs- und abgasärmerer für den kranbetrieb auch tut.
(ein anständiger kran hat - a. zwei führerhäuser - b. zwei motoren)

was in deutschland im gegensatz zum eu-ausland nicht gut geregelt ist, ist die vorgeschriebene verwendung von hoch besteuertem diesel für beide motoren, der oberwagenmotor ist quasi ein stationärer motor zur energieerzeugung, strenggenommen dürfte er mit heizöl betrieben werden..... nur eben nicht in deutschland.
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023 — Direktlink
29.11.2006, 09:54 Uhr
Josef Peters



Hallo Backflip,
in den Lokomotiven der Bundesbahn, die einen Heizkessel für die Wagenheizung mit Dampf hatten, waren zwei Tanks. Einen mit Diesel für den Motor und einen für Heizöl für den Heizkessel mit Ölbrenner. Obwohl beides chemisch das Gleiche ist. Bei zwei Motoren, egal wofür die gebraucht werden (zur Energieerzeugung dienen sie ja immer) und egal ob stationär oder mobil, muss Diesel verwendet werden. Siehe auch Notstromaggregate.
--
Gruß aus Trier
Josef
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024 — Direktlink
29.11.2006, 10:43 Uhr
Backflip



SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2266/02

von Rainer Wieland (PPE-DE) an die EU-Kommission

(24. Juli 2002)



In Frankreich dürfen Kranoberwagen-Motoren (d.h. der Motor, der nur die Kranfunktionen auf der Baustelle antreibt) mit Heizöl, also wesentlich günstiger betankt werden. Dies ist ein nicht zu unterschätzender Wettbewerbsvorteil der französischen Kranbetreiber.

Plant die Kommission einen Vorschlag zur Harmonisierung in diesem Bereich?

In Frankreich gilt für Kräne 13 Tonnen Achslast, in Deutschland dagegen nur 12 Tonnen, das heisst der französische Kran kann mehr Ballast mitnehmen.

Plant die Kommission einen Vorschlag zur Harmonisierung in diesem Bereich?


Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(16. September 2002)


In Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1) ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten für den Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen, die im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten eingesetzt werden, einen ermäßigten Steuersatz für Gasölkraftstoff, der unter Steueraufsicht verwendet wird, gewähren können. In solchen Fällen darf der Mindestsatz, der in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle(4) festgelegt ist, nicht unterschritten werden.

1997 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen(2) vorgelegt. Ein Ziel dieser Richtlinie ist es, die Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle zu fördern. Auf der Tagung des Europäischen Rates von Barcelona (15. und 16. März 2002) ersuchte der Rat, Einvernehmen über die Annahme der Energiebesteuerungsrichtlinie bis Dezember 2002 zu erreichen.


Hier zum thema notstrom.....

Notstromaggregate weiter steuerbegünstigt
24.7.02 - BGA - Der Gesetzgeber hat den Notwendigkeiten aus Sicht des Handels zur Fortführung der Steuerbegünstigung für Notstromaggregaten entsprochen. Der Bundesrat hat am 21. Juni 2002 das vom Bundestag zuvor bereits beschlossene Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze gebilligt. Damit wurde die Steuerbegünstigung für Notstromaggregate gesetzlich fest verankert. Die neu in § 3 Abs. 3. Nr. 5 Mineralölsteuergesetz eingefügte Vorschrift sieht vor, dass Mineralöl zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen, ermäßigt besteuert werden. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft

Dieser Post wurde am 29.11.2006 um 10:46 Uhr von Backflip editiert.
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